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2005-03-30
BfN: Vogelschutz-Richtlinie

Pdf-Liste der Vogelarten, die zum persönlichen Gebrauch (Jagd-Trophäe) oder als Hausrat ohne Ausnahme-Genehmigung oder Befreiung aus einem Drittland unmittelbar in das Inland verbracht werden dürfen – hier zum Herunterladen und Ausdrucken.
(Stand März 2005)


Zum Hintergrund: Auf der Messe „Jagd und Hund“ wurde von einem russischen Jagdreise-Anbieter ein Reise-Prospekt verteilt. Darin warb der Veranstalter für Jagden auf verschiedene Vogelarten - unter anderem Kampfläufer, Taucher, Alken, Singvögel - in Drittländern (also Ländern außerhalb der EU).
 
Deshalb weist das Bundesamt für Naturschutz noch einmal auf das geltende Artenschutzrecht hin:
 
Alle europäischen Vogelarten werden von der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union erfasst. Sie unterliegen dem nationalen Besitz- und Vermarktungsverbot.
 
Ausnahmen von den Besitz-Verboten für Jagdtrophäen im Zusammenhang mit einer Einfuhr aus einem Drittland können nur durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) erteilt werden.

Der Antrag ist formlos unter Angabe der Art und des Ursprungslandes sowie mit einer Kopie der Jagdlizenz oder einem anderen Nachweis, dass die Entnahme aus der Natur in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Ursprungslandes erfolgte, einzureichen.
 
Die Entscheidung darüber wird im Einzelfall-Verfahren auf Grundlage eine Gutachtens der Wissenschaftlichen Behörde getroffen. Dafür sind umfangreiche Recherchen und eventuell Rückfragen an die Behörden des Ursprungslandes erforderlich. Das Verfahren kann unter Umständen mehrere Monate in Anspruch nehmen und der Antragsteller muss gegebenenfalls auch mit einer Ablehung des Antrages rechnen.
 
Abweichend von den genannten Beschränkungen dürfen tote Vögel der Arten, die in §2 (1) Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes stehen, zum persönlichen Gebrauch (Jagd-Trophäe) oder als Hausrat ohne Ausnahme-Genehmigung oder Befreiung aus einem Drittland unmittelbar in das Inland verbracht werden.
 
Das betrifft z. Z. folgende, in Anlage 1 Bundeswildschutz-Verordung aufgeführten Arten:
Hinweis:

Um die pdf- Dateien ansehen zu können, brauchen Sie das Programm Acrobat Reader. Dieses Programm finden Sie zum Download auf der Adobe-Website www.adobe.com
 
Der aktuelle Stand der Liste kann auch abgefragt werden auf der Webseite des BfN:
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