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Die kanadische non-resident firearm declaration

Seit 1. Januar 2001 gelten neue Waffeneinfuhr-Bestimmungen für Kanada. Im Zuge der Änderungen des kanadischen Waffengesetzes hat diese Gesetzesänderung zu einer erschwerten Einfuhr von Jagdwaffen für non-residents geführt.

Hansgeorg Arndt

Von Roland Zeitler

Alle Kanadier (residents), die eine Waffe besitzen, müssen ab diesem Zeitpunkt eine firearm licence mit sich führen. Bis zum 1. März 2003 müssen alle Waffen registriert werden.
 
Folgende Neueinteilung von Waffentypen ist aus der Gesetzesänderung hervorgegangen:
  • Non-restricted firearms 
    - normale Büchsen, Flinten, kombinierte Jagdwaffen
  • Restricted firearms
    - Kurzwaffen, die nicht unter Prohibited firearms fallen (über 105 mm Lauflänge)
    - Halbautomatische Büchsen mit mindestens 470 mm Lauflänge
    - Langwaffen, die sich schnell auf eine Länge unter 660 mm kürzen lassen (Klappschäfte = folding stocks)
  • Prohibited firearms
    - Kurzwaffen mit Läufen von 105 mm oder weniger
    - Kurzwaffen mit dem Kaliber 6,35 oder 7,65 mm
    - Büchsen oder Flinten, die kürzer als 660 mm gemacht werden können und deren Lauf kürzer als 457 mm ist
    - Automatische Waffen
Kanadier mit einer firearms licence (grundsätzlich ist dafür ein Sachkundekurs notwendig) können eine non restricted firearm erwerben. Ferner können sie von privat auch gebrauchte Waffen, die in andere Kategorien fallen, erwerben.
 
Neuwaffen wie etwa einen 4-Zoll-Revolver können sie nicht mehr erwerben. Altbesitz wird aber legalisiert.
 
Sicherlich trägt auch dieses restriktive Gesetz nicht zur Kriminalitätsbekämpfung bei, wie Erfahrungen in anderen Ländern zeigten. Es beschneidet aber die Rechte unbescholtener Staatsbürger erheblich.
 
Vorübergehend eingeführt werden dürfen nur non-restricted firearms. Für alle anderen Kategorien sind vor der Waffeneinfuhr Spezialgenehmigungen erforderlich.
 
Bei der Einfuhr gewöhnlicher Jagdwaffen ist eine non-resident firearm declaration (JUS909EF) (Download als pdf-file, mit Ausfüllanweisung auf Englisch) beim Zoll abzugeben (Meldepflicht bei Waffeneinfuhr). Diese muss in dreifacher Ausfertigung abgegeben werden. Neben persönlichen Daten einschließlich Passnummer sind der Aufenthaltsort in Kanada sowie die Waffendaten (Art, Modell, Nummer, Kaliber, Lauflänge) anzugeben.
 
Bei der Einfuhr wird die Waffenbesitzkarte verlangt, nachdem Waffen und Munition durch die Zollbeamten gecheckt worden sind. Nach Vorlage der declaration und der WBK wird die declaration für 2 Monate bestätigt. Dieser Verwaltungsakt kostet 50 kanadische Dollar.
 
Die non-resident firearm declaration ist stets mitzuführen. Mit ihr kann auch Munition erworben werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann sie innerhalb eines Jahres ohne nochmalige Zahlung der 50 kanadischen Dollar verlängert werden. Auf einer Deklaration können sieben Waffen eingeführt werden (mit continuation sheet, Download mit Ausfüllanweisung auf Englisch).
 
Das Ausleihen einer Waffe ist ohne Genehmigung nur unter Aufsicht einer lizensierten Person möglich (the direct and immediate supervision). Wohl erst Gerichte werden hier per Rechtsprechung Klarheit schaffen. Denn dieser Zustand ist wohl schon nicht mehr gegeben, wenn sich ein Jäger ohne Guide einige hundert Meter allein ans Wild pirscht oder weit hinter dem Guide reitet.
 
Empfehlenswert ist es deshalb, eine temporary firearms borrowing licence (JUS715EF, Download mit Ausfüllanweisung auf Englisch) zu lösen.
 
Sie kostet 30 kanadische Dollar und berechtigt zum Munitionserwerb. Sie kann vom Outfitter besorgt werden. Auch diese Anträge sind in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Kopien werden ebenfalls akzeptiert.
 
Wenn Sie keine Download-Möglichkeiten haben, kann der Outfitter das Papier im voraus nach Deutschland schicken, wo man es bequem ausfüllen kann.

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Hansgeorg Arndt

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